Bundestagswahl 23. Februar 2025
7. Februar 2025Bundestagswahl am 23. Februar 2025 –
Briefwähler bitte aufgepasst!
Wie bei jeder Bundestagswahl stehen den Wahlberechtigten am Sonntag, 23. Februar 2025, zwei Wege der Stimmabgabe offen: Die Urnenwahl am Wahltag selbst und die Briefwahl. Wer zur vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte, kann seine Stimme also auch per Brief abgegeben – sollte jedoch den verkürzten Briefwahlzeitraum berücksichtigen.
Wegen der verkürzten Fristen müssen Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen dieses Mal schneller bei ihrer Gemeinde beantragen, ausfüllen und zurücksenden, als dies bei einer Bundestagswahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode der Fall ist.
Antrag zur Briefwahl
Die Zusendung der Briefwahlunterlagen muss beantragt werden. Wer per Briefwahl wählen möchte, muss die Briefwahlunterlagen entweder schriftlich oder mit dem Antrag auf der Wahlbenachrichtigung oder gerne auch online (am besten mit dem QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung) anfordern.
Nach Mitteilung der Bundeswahlleiterin sollten die Wahlämter die Briefwahlunterlagen bei frühzeitiger Beantragung in der Regel bis spätestens Montag, 10. Februar, den jeweiligen Postdienstleistern übergeben haben und diese die Wahlberechtigten dann innerhalb weniger Tage erreichen. Wer den Erhalt der Unterlagen per Post nicht abwarten möchte, kann im Antrag auch angeben, die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abzuholen, oder den Antrag persönlich dort stellen.
Letztes Einwurfdatum ist der 20. Februar
Das letztmögliche Einwurfdatum für den Wahlbrief ist Donnerstag, 20. Februar. Laut Bundeswahlleiterin stellt die Deutsche Post sicher, dass Wahlbriefe, die spätestens an diesem Tag vor der letzten Briefkastenleerung eingeworfen oder in einer Postfiliale abgegeben werden, rechtzeitig zugestellt werden. Innerhalb Deutschland muss keine Briefmarke aufgeklebt werden. Anders sieht es aus, wenn der Wahlbrief im Ausland zur Post gegeben wird, dann muss er ausreichend frankiert werden.
Es ist darüber hinaus auch möglich, den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abzugeben, oder trotz beantragter Briefwahl am Wahltag im Wahllokal zu wählen. In diesem Fall müssen Wahlberechtigte den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Lichtbildausweis mitbringen.
Feststellung des Briefwahlergebnisses
Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag, 23. Februar, um 18 Uhr bei der zuständigen Gemeinde (am besten direkt durch Abgabe im Briefwahllokal) vorliegen, da um diese Zeit die Wahllokale schließen und die Auszählung der Stimmen beginnt. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Briefwahlvorstände innerhalb des Wahlkreises eingesetzt, die nach der Wahl die bis dahin eingegangenen und geprüften Unterlagen auszählen.
Richtig Briefwahl machen!
Diese beinhalten einen Wahlschein, auf dem die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen wird. Außerdem einen Stimmzettel, auf dem Erst- und Zweitstimme angekreuzt werden. Dieser wird in den blauen Stimmzettelumschlag gesteckt und verschlossen. Der Stimmzettelumschlag muss schließlich zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag. Dann muss der Umschlag zugeklebt werden und kann verschickt werden. Auf der Rückseite ist auch die Anschrift angegeben. Ein Merkblatt enthält zudem alle wichtigen Hinweise und erläutert die Briefwahl durch Bilder.
Seeg, im Februar 2025
Verwaltungsgemeinschaft Seeg
