Bekanntmachung d Satzungbeschlusses Haldenweg

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Bekanntmachung d Satzungbeschlusses Haldenweg

3. April 2023

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Haldenweg"

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Seeg hat am 20.03.2023 für das Gebiet "nördlicher Haldenweg" den Bebauungsplan "Haldenweg" in der Fassung vom 24.01.2023 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Norden des Hauptortes Seeg und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Dieser Bebauungsplan "Haldenweg" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ostallgäu (Marktoberdorf) war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.

Der Bebauungsplan "Haldenweg" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Seeg (Hauptstraße 39, 87637 Seeg), Zimmer 27, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter rathaus.seeg.de und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Seeg wurde gem. § 13b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Haldenweg" im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan "Haldenweg" im Rathaus der GemeindeSeeg hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.

 

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