Abbrennverbot Kleinfeuerwerk
27. Dezember 2019Abbrennverbot Kleinfeuerwerk
Allgemeine Verordnung nach 1. SprengV;
Gemäß § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 02.08.1994 (GVBI. S. 781) erlässt die Gemeinde Seeg folgende allgemeine Anordnung:
Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse II (Kleinfeuerwerk)
dürfen in folgenden bebauten Gemeindebereichen am 31. Dezember 2019 (Silvester) und 01. Januar 2018 (Neujahr) nicht abgebrannt werden:
Seeg, Hitzleried, Lobach, Burk, Kirchthal, Seeweiler, Albatsried, Enzenstetten und Unterreuten
Zuwiderhandlungen stellen nach § 46 der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Soweit Feuerwerkskörper außerhalb abgebrannt werden, wird darum gebeten, alle Überreste ordnungsgemäß zu beseitigen.
gez.
Markus Berktold
Erster Bürgermeister
