Abbrennverbot Kleinfeuerwerk

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Abbrennverbot Kleinfeuerwerk

27. Dezember 2019

Abbrennverbot Kleinfeuerwerk

Allgemeine Verordnung nach 1. SprengV;

 

Gemäß § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 02.08.1994 (GVBI. S. 781) erlässt die Gemeinde Seeg folgende allgemeine Anordnung:

 

Pyrotechnische Gegenstände der

Klasse II (Kleinfeuerwerk)

 

dürfen in folgenden bebauten Gemeindebereichen am 31. Dezember 2019 (Silvester) und 01. Januar 2018 (Neujahr) nicht abgebrannt werden:

 

Seeg, Hitzleried, Lobach, Burk, Kirchthal, Seeweiler, Albatsried, Enzenstetten und Unterreuten

 

Zuwiderhandlungen stellen nach § 46 der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

 

Soweit Feuerwerkskörper außerhalb abgebrannt werden, wird darum gebeten, alle Überreste ordnungsgemäß zu beseitigen.

 

gez.

Markus Berktold

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                      

                                                                                  

 

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