Melderegisterauskunft

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Melderegisterauskunft

Wenn Sie eine Person suchen so besteht für Sie die Möglichkeit, bei der jeweiligen Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft zu beantragen (nicht telefonisch).

Wenn Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und – sofern die Person verstorben ist – diese Tatsache. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.

Sollten aufgrund Ihrer Angaben mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen, ist eine Auskunft nicht möglich.

Sofern Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann Ihnen zusätzlich zu Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift einer Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.

Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier, jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die betroffene Person wird von der Meldebehörde über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft  unter Angabe des Datenempfängers unterrichtet, außer der Datenempfänger mach eine rechtliches Interesse glaubhaft, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.


Details

Die Rechtsgrundlagen findet man in den §§ 44, 45 , 46 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Gebühr: 10,-- Euro