Allgemeinverfügung Abbrennverbot Feuerwerk

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Allgemeinverfügung Abbrennverbot Feuerwerk

4. Dezember 2023

Allgemeinverfügung

für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 01. Januar 2024 (Neujahr)

Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 233 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I. S. 1328)

erlässt die Gemeinde Seeg folgende

Allgemeinverfügung

1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 01. Januar 2024 (Neujahr) im Bereich des gesamten bebauten Ortsgebiets der Gemeinde Seeg (Kernort) und in den bebauten Bereichen der Ortsteile verboten. Zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden ist ein Schutzabstand von mindestens 100 m einzuhalten.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen generell verboten.

4. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zu Sprengstoffgesetz i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2  Sprengstoffgesetz in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Gründe:

Die Straßen und Plätze der Gemeinde Seeg (Kernort) und der einzelnen Ortsteile werden in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern.

Dabei wurde eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) abgefeuert und abgebrannt. Immer wieder kam es, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen und unsachgemäßen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und die Bausubstanz im Ort und in den einzelnen Ortsteilen.

Die Gemeinde Seeg ist zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 nach § 36 Sprengstoffgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) i.V.m. Nr. 28.5 der Anlage zur ASiMPV sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG örtlich zuständig.

Rechtsgrundlage für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 01. Januar 2024 (Neujahr) ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Hiernach kann die Gemeinde Seeg als zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und 01.Januar (Neujahr) nicht abgebrannt werden dürfen. Die Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert.

Aufgrund der engen Bebauung im Ort, insbesondere in den Neubaugebieten, und in den Ortsteilen und der Vielzahl von noch genutzten oder aufgelassenen landwirtschaftlichen Gebäuden in Holzbauweise ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes.

Ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist geeignet, um Brände im Ortskern von Seeg und den Ortsteilen zu verhindern. Das Verbot ist erforderlich, da sich der Schutz der einzelnen Ortsteile und seiner Bewohner von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern mit anderen, milderen Mitteln nicht gewährleisten lässt.

Das Abbrennverbot ist angemessen. Es beschränkt die Bewohner und Gäste der Gemeinde Seeg nicht unzumutbar in ihren Rechten. Insbesondere erfolgt nur ein geringer Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Der vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenständer der Kategorie 2 entstehenden Gefahren für den Ort und die Ortsteile und ihrer Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit dem Vollzug nicht zugewartet werden, nachdem die Einlegung einer Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte.

Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude sowie und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Bewohner ist hier gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 abzuwägen. Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände am 31. Dezember (Silvester) und 01. Januar (Neujahr).

Seeg, den 24.11.2023

Gemeinde Seeg-Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

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